Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der am 12. März 1913 gegründete Verein führt den Namen:
„Mansbacher Turnverein Jahn 1913 e.V.“
Er wurde am 01.01.1988 unter der Nr. V 513 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Hersfeld eingetragen und hat seinen Sitz in Mansbach, Kreis Bad Hersfeld.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Pflege und den Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports, den Einsatz von sachgemäß
vorgebildeten Übungsleitern sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Grundsätze und Werte des Vereins
(1) Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie zu den Regelungen des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und damit ausdrücklich zu den Grundsätzen der Kinder- und Menschenrechte und eines freiheitlichen
Miteinanders. Er verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon, ob sie sexualisierter, körperlicher oder psychischer Art ist.
(2) Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Offenheit sowie der parteipolitischen Neutralität.
(3) Der Verein distanziert sich von diskriminierenden, extremistischen, rassistischen und menschenfeindlichen Bestrebungen.
(4) Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen und Werten des Vereins in dieser Satzung bekennen, für diese eintreten und ihnen Geltung verschaffen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu den Grundsätzen und Werten des Vereins nach dieser Satzung bekennen. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die
Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.
(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag, der in Textform eingereicht werden muss, entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem
Vorstandsbeschluss der Aufnahme. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand teilt dem Antragsteller die Ablehnung des Aufnahmeantrags in Textform mit. Die Mitteilung bedarf keiner
Begründung. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s, der/die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags dem Verein
gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
(3) Mitglieder des Vereins sind:
• Erwachsene,
• Kinder und Jugendliche (unter 18 Jahre).
(4) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied sind keine besonderen Rechte und Pflichten verbunden.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod des Mitglieds.
(6) Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand gegenüber in Textform erklärt werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(7) Der Ausschluss aus dem Verein kann aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied seine Mitgliedschaftspflichten grob verletzt und dem Verein unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen ein weiteres Verbleiben des Mitglieds im Verein nicht
zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
• bei grobem Verstoß gegen die Satzung,
• wegen massiven unsportlichen Verhaltens,
• wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend
beeinträchtigt wird,
• bei Missachtung der Grundsätze und Werte des Vereins nach § 3,
• bei Missachtung von Grundsätzen des Kinder- und Jugendschutzes, wie dies im Verhaltenskodex und den Verhaltensregeln des Landessportbundes Hessen, in der jeweils gültigen Fassung, niedergelegt ist.
Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, nachdem dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen rechtliches Gehör
gewährt worden ist. Gegen den schriftlich mitgeteilten Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang
Widerspruch einlegen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen
sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.
(8) Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug
ist.
(9) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft unwiderruflich verpflichtet am SEPA-Lastschriftverfahren für die
Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Dies hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Das Mitglied ist verpflichtet, die gegenüber der Bank oder
dem Verein
erforderlichen Voraussetzungen für das SEPA-Lastschriftverfahren zu erfüllen. Ein Erlöschen des Bankkontos oder sonstige Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
Andernfalls ersetzt das Mitglied dem Verein die dadurch entstehenden Kosten. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen von der Teilnahme am
SEPA-Lastschriftverfahren zulassen.
(10) Das Mitglied hat für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Weist das Konto zum Zeitpunkt der Abbuchung keine ausreichende Deckung auf, haftet das Mitglied dem Verein für sämtliche mit Beitragseinziehung oder Rücklastschriften verbundenen Kosten.
§ 5 Mitgliedsbeiträge, Gebühren
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge und ggf. Gebühren. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederbeiträge werden einmal jährlich
erhoben, wobei die Beitragshöhe von Kindern und Jugendlichen deutlich geringer sein muss, wie die der Erwachsenen. Näheres regelt die Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
(2) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des
Vereins hinausgehen.
(3) Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen oder können per Banküberweisung erfolgen. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Mitgliedsbeitrages bzw. Gebühren zu tragen.
(4) Mitglieder, die während des Geschäftsjahres aus dem Verein ausscheiden, können keine anteilige Rückzahlung des an den Verein entrichteten Mitgliedsbeitrags verlangen.
§ 6 Rechte der Mitglieder
(1) Allen Mitgliedern stehen das Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht in den
Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
(2) Allen Mitgliedern steht das Stimmrecht, das aktive und passive Wahlrecht ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. Die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 maximal 6 Personen, von denen jeweils 2 gemeinsam im Sinne des § 26 BGB (gerichtlich und aussergerichtlich)
Vertretungsberechtigt sind. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
• die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
• die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederver-
sammlung durch ein Vorstandsmitglied oder einen Stellvertreter.
• die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Gebühren und Umlagen.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 3 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis für die jeweilige Position ein neues Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder für den Rest der Wahlperiode selbst durch Zuwahl
ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
(6) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in Sitzungen, zu denen der Vorstand oder seine Vertreter nach Bedarf in Textform einlädt. Im Einzelfall kann der Vorstand
anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Der Vorstand legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail- Vorlage sein. Die
E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Sendebestätigung vorliegt.
(7) Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der
Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen des Amtsgerichts und des Finanzamts entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und
die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis
gegeben werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
• Entlastung des Vorstandes,
• Änderungen der Satzung,
• Beschlussfassung über Anträge,
• Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen,
• Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
• Ernennung von Ehrenmitgliedern,
• Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen
Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung beschließt oder ein Drittel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des
Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform einzuberufen.
Der Fristlauf beginnt mit der Veröffentlichung der Einladung über Aushänge an den Sportstätten des Vereins, sowie durch Veröffentlichung auf der Web-Site des Vereins, durch Druckform
„Hohenroda-Nachrichten“. Die Einladung aktiver Übungsleiter erfolgt per E-Mail bzw. in Papierform. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die
Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt
gegeben werden. Eine Bekanntgabe zu Beginn der Mitgliederversammlung genügt. Anträge zu Satzungsänderungen, zur Abwahl des Vorstands oder zur Auflösung des Vereins, die nicht mit der Einladung
zugegangen sind, können erst von der darauffolgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser
Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter ggf. in Rücksprache mit
dem Vorstand den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie entscheidet über die Zulassung von Gästen.
(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
(5) Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen) werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die
Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(6) Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
(7) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter, 2 Teilnehmenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.
Es muss enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung,
• Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
• Zahl der erschienenen Mitglieder,
• Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
• die Tagesordnung,
• die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht
zugestimmt wurde,
• die Art der Abstimmung,
• Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,
• Beschlüsse in vollem Wortlaut.
§ 10 Vereinsjugend
(1) Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre.
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen einer Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt einen Jugendwart. Dieser vertritt die Interessen der Jugend im Vorstand mit Stimmrecht.
§ 11 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung
jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische
Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
§ 12 Vergütungen und Aufwendungsersatz
(1) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 27 Abs. 3 S. 2 BGB beschließen, dass den Vorstandmitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung von maximal in Höhe des
Ehrenamtsfreibetrags/Ehrenamtspauschale (§52-54 der Abgabenordnung u. gemäß § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt wird.
(2) Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages, eines befristeten oder unbefristeten
Arbeitsverhältnisses oder gegen Zahlung des Ehrenamtsfreibetrags gemäß § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt
werden. Die Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeiten trifft der Vorstand.
(3) Die Vereinsmitglieder, einschließlich der Vorstandsmitglieder, haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, sofern die Voraussetzungen nach § 670 BGB vorliegen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz
kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden.
§ 13 Datenschutz
(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten
Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO=Datenschutzerklärung) des Vereins geregelt.
(2) Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle
DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Datenschutzerklärung“ für alle Mitglieder verbindlich.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(3) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Auflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zuverwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 9.5.2025 in Mansbach beschlossen.